AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen VENDOMAT AG

Ohne gegenteilige, schriftliche und unterzeichnete Abmachung gelten hiermit folgende
Verkaufsbedingungen:

1. Mündliche Vereinbarungen, zusätzliche Abreden usw. sind ungültig und für die VENDOMAT AG nicht bindend.

2. Lieferverzug berechtigt den Käufer nicht zur Vertragsauflösung. Bei bauseitiger Terminverzögerung von mehr als 30 Tagen ist die VENDOMAT AG berechtigt, den Kaufgegenstand mit dem vereinbarten Zahlungsziel in Rechnung zu stellen.

3. Der Käufer ist verpflichtet, für vorschriftsgemässe Installationen (gem. unseren Installationsanweisungen) besorgt zu sein und diese an den von uns bestimmten Ort zu führen, bevor die Maschinen/Geräte abgerufen werden. Der Zugang des Kunden zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internetzugangs einschließlich der Übertragungswege. Der Kunde ist ebenfalls allein verantwortlich für sein unternehmensinternes Netzwerk (LAN und WLAN) und seiner eigenen Hardware (soweit diese nicht von Vendomat AG geliefert wird). Ebenfalls allein verantwortlich ist der Kunde für die Sicherstellung der Schnittstellen und der dazugehörigen Softwareversion, sei es nun für PMS-Systeme, Schankanlagen, Kaffeemaschinen und Paymentsystemen (Auflistung nicht abschliessend) der Kunde beauftragt den Schnittstellenpartner mit dem Projektvorhaben und stellt sicher, dass die Termine gemäss gemeinsamer Vereinbarung eingehalten werden. Evtl. zusätzliche Technikerbesuche für nicht vorschriftsgemäss erstellte käuferseitige Neuinstallationen und dergleichen werden zum normalen Tarif verrechnet.

4. Der Käufer wird der VENDOMAT AG unverzüglich alle Angaben machen, die diese zur Erfüllung des Auftrages benötigt. Mehrleistungen, die in Folge unrichtiger oder fehlerhafter Angaben des Käufers entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Gleiches gilt für eine zeitliche Verzögerung aus diesen Gründen.

5. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der VENDOMAT AG. Im Falle von Ratenzahlungen erklärt sich der Käufer mit der Eintragung des Kaufobjektes ins Eigentumsvorbehaltsregister, zu seinen Kosten, einverstanden. Bei Zahlungsverzug von 2 Raten wird die ganze Restanz fällig und die VENDOMAT AG ist berechtigt, ihre Eigentumsansprüche geltend zu machen. Im Weiteren verweisen wir auf unsere besonderen zusätzlichen Bestimmungen für Abzahlungsverträge.

6. Der Käufer ist sich bewusst, dass die Produkte von VENDOMAT AG über zeitabhängige Lizenzen verfügen, die nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer wieder frei geschaltet werden müssen. Für den Fall, dass der Käufer mit Zahlungen im Verzug ist, willigt der Käufer ausdrücklich ein, dass der VENDOMAT AG das unwiderrufliche Recht zusteht, eine Freischaltung der Lizenz erst nach vollständiger Bezahlung des aufgelaufenen Schuldbetrages vorzunehmen.

7. VENDOMAT AG gewährt dem Käufer gegen die Bezahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software, Module u. Programmteile zu nutzen.

Der Käufer wird die Software und Lizenzen nur in Verbindung mit den durch die VENDOMAT AG dafür freigegebene Hardware- und Softwareprodukten benutzen. Er wird Software und Dokumentationen vertraulich behandeln und die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie gegen die Nutzung Unbefugter zu schützen. Es ist dem Käufer nicht gestattet, Software oder übergebene Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung von VENDOMAT AG zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.

Bei Zuwiderhandlung behält sich VENDOMAT AG vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von CHF 10.000.00 zu verlangen.

Dem Käufer ist bekannt, dass es nicht möglich ist, die Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind und dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen u. Dokumentationen nicht ausgeschlossen werden können.

Der Lizenznehmer anerkennt, dass ein Verfahren zum Beweis der Fehlerfreiheit eines
Softwares nicht existiert. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit der Programme oder der Dokumentationen ist daher ausdrücklich ausgeschlossen.

Die VENDOMAT AG leistet ab Übergabe der Softwareversion, Module oder Programmteile 12 Monate dahingehend Gewähr, dass diese mit der Gesamtkonfiguration Hard-/Software, die zum Zeitpunkt der Übergabe bestand, kompatibel und lauffähig sind. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere nicht dafür, dass die Software den Ansprüchen des Käufers genügt.
Die Gewährleistung geht nach Wahl der VENDOMAT AG auf a) Nachbesserung, b) Ersatzlieferung
c) Wandlung des Vertrags.

8. Der Käufer ist verpflichtet, der VENDOMAT AG innert 10 Tagen von jeder Adressänderung in Kenntnis zu setzen und seinen Vermieter und evtl. andere Gläubiger auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen. Bei Unterlassung wird ebenfalls der Restbetrag fällig. Die VENDOMAT AG wird in diesem Falle ihre Eigentumsansprüche geltend machen.

9. Die Garantie bezieht sich auf alle mechanischen und elektronischen Teile. Ausgeschlossen sind Schäden, entstanden durch Sturz, fahrlässige Behandlung oder Gewaltanwendung, Einflüsse von aussen (z.B. Strom, Neon, Kompressoren, elektronischen Anlagen). Die VENDOMAT AG lehnt jegliche Entschädigungs- oder Ersatzpflichtansprüche für das Ausfallen eines Gerätes/Software ab. Jede durch Dritte, ohne ausdrückliche Einwilligung der VENDOMAT AG ausgeführte Reparatur, entbindet diese von sämtlichen Garantieleistungen.

10. Bis zur Lieferung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Vendomat AG ihm sämtliche ihr entstandenen Kosten (Einrichtungskosten etc.) bis zu einem Drittel vom Brutto-Verkaufspreis in Rechnung stellen wird.

11. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bern.

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